Schlagwort: UN-Resolution 273

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Alternativtext Infografik zum Existenzrecht Israels mit UN-Charta, Völkerrecht, deutscher Staatsräson und Schutz des jüdischen Staates
„Das ist der erste des Tages.“

Israels Existenzrecht: Was Völkerrecht und Staatsräson bedeuten

Warum Israels staatliche Existenz völkerrechtlich geschützt ist

Aktuell wird wieder über das Existenzrecht Israels diskutiert.

Hessen hat einen Gesetzentwurf eingebracht, der die öffentliche Leugnung des Existenzrechts Israels oder den Aufruf zu seiner Beseitigung unter Strafe stellen soll, wenn die Äußerung geeignet ist, antisemitische Gewalt oder Willkür zu fördern. Vorgesehen sind Geldstrafe oder bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe.

Wichtig: Der Bundesrat beschloss am 10. Juli 2026, den Entwurf beim Deutschen Bundestag einzubringen. Geltendes Recht ist er damit noch nicht.

Die Gegenreaktion lautet erwartungsgemäß: „Staaten haben überhaupt kein Existenzrecht.“

Das klingt juristisch gebildet, ist aber meist eine sprachliche Nebelkerze. Denn dieses Argument taucht auffällig oft dann auf, wenn Israel etwas abgesprochen werden soll, was bei anderen Staaten als selbstverständlich gilt.

🌍 Was sagt das Völkerrecht?

Richtig ist: In der UN-Charta steht kein Artikel mit der Überschrift „Existenzrecht der Staaten“.

Ebenso richtig ist: Das Völkerrecht schützt Staaten vor rechtswidriger Gewalt, Angriffen auf ihre politische Unabhängigkeit und einer gewaltsamen Beseitigung.

Artikel 2 Absatz 1 der UN-Charta stellt die souveräne Gleichheit aller Mitgliedstaaten fest. Israel ist damit völkerrechtlich nicht weniger souverän als Deutschland, Frankreich, Ägypten oder der Iran.

Artikel 2 Absatz 4 verbietet die Androhung und Anwendung von Gewalt gegen die territoriale Unversehrtheit oder politische Unabhängigkeit eines Staates.

Artikel 51 erkennt zudem das naturgegebene Recht auf individuelle und kollektive Selbstverteidigung an, wenn ein Mitglied der Vereinten Nationen bewaffnet angegriffen wird.

Der Begriff „Existenzrecht“ fasst diese völkerrechtlichen Schutzpositionen zusammen.

Staaten haben keinen Anspruch darauf, für alle Ewigkeit unverändert zu bestehen. Sie können sich friedlich vereinigen, teilen oder auflösen.

Das ist aber etwas völlig anderes als die Forderung, einen Staat durch Krieg, Terror, Vertreibung oder militärische Unterwerfung zu beseitigen.

Die präzise Aussage lautet:

Staaten haben kein Recht auf ewige Unveränderlichkeit. Sie sind aber völkerrechtlich davor geschützt, rechtswidrig mit Gewalt beseitigt zu werden.

Wer aus dem fehlenden Wort „Existenzrecht“ in der UN-Charta folgert, Israel dürfe verschwinden, verwechselt eine fehlende Überschrift mit fehlendem Recht.

🇮🇱 Israels Staatlichkeit ist keine Glaubensfrage

Das jüdische Volk besitzt eine jahrtausendealte historische, religiöse und kulturelle Verbindung zum Land Israel. Auch nach Exil, Fremdherrschaft und Verfolgung bestand dort eine jüdische Präsenz fort.

Der moderne Zionismus entstand bereits im 19. Jahrhundert als jüdische Selbstbestimmungsbewegung. Die Shoah war daher weder der Beginn des Zionismus noch die einzige Ursache der israelischen Staatsgründung. Sie zeigte aber auf grausamste Weise, welche Folgen jüdische Schutzlosigkeit haben kann.

Das Völkerbundsmandat für Palästina erkannte 1922 die historische Verbindung des jüdischen Volkes mit dem Land und das Ziel einer nationalen Heimstätte ausdrücklich an.

1947 empfahl die UN-Generalversammlung mit Resolution 181 die Errichtung eines jüdischen und eines arabischen Staates sowie eine besondere internationale Regelung für Jerusalem.

Die Resolution war kein Gründungsakt und keine staatliche Genehmigung. Sie dokumentierte jedoch die internationale Empfehlung für eine Teilung in zwei Staaten.

Die jüdische Führung nahm den Plan grundsätzlich an. Die maßgeblichen arabischen Vertreter lehnten ihn ab.

Am 14. Mai 1948 erklärte Israel seine Unabhängigkeit. Mehrere arabische Staaten griffen militärisch ein. Israel behauptete seine staatliche Unabhängigkeit und baute eine funktionsfähige Staatsgewalt auf.

Am 11. Mai 1949 wurde Israel mit Resolution 273 als Mitglied in die Vereinten Nationen aufgenommen.

Die UN hat Israel nicht erschaffen und verleiht Staaten auch nicht erst ihre Staatlichkeit.

Israels Aufnahme bestätigt jedoch unmissverständlich, dass Israel innerhalb der internationalen Ordnung als Staat und vollwertiges Mitglied der Vereinten Nationen behandelt wird.

Vollständig unbestrittene oder endgültig festgelegte Grenzen sind dabei keine notwendige Voraussetzung für Staatlichkeit. Andernfalls müsste die internationale Gemeinschaft einen erstaunlichen Teil ihrer Mitglieder wegen kartografischer Unordnung vor die Tür setzen.

🏛️ Israel ist kein europäisches Kolonialprojekt

Die pauschale Einordnung Israels als bloßes europäisches Kolonialprojekt greift historisch zu kurz.

Sie lässt die jahrtausendealte jüdische Verbindung zum Land, die fortdauernde jüdische Präsenz, den Zionismus als nationale Selbstbestimmungsbewegung und die Herkunft großer Teile der israelischen Bevölkerung aus dem Nahen Osten und Nordafrika außer Betracht.

Israel war kein Außenposten eines europäischen Mutterlandes. Es gab kein jüdisches Imperium, das Israel zur wirtschaftlichen Ausbeutung eines fremden Gebietes gründete.

Man kann über politische Entscheidungen, Kriege, Grenzen und territoriale Ansprüche streiten.

Die jüdische Selbstbestimmung pauschal als kolonialen Betrug abzutun, wird der historischen Komplexität nicht gerecht.

🗣️ Kritik an Israel ist legitim

Das Existenzrecht Israels anzuerkennen bedeutet nicht, jede Entscheidung seiner Regierung zu unterstützen.

Man darf Benjamin Netanyahu, israelische Parteien, Gesetze, Militäreinsätze, Siedlungspolitik oder diplomatische Entscheidungen kritisieren. In Israel selbst geschieht das täglich und mit einer Lautstärke, bei der deutsche Parlamentsdebatten beinahe wie betreutes Schweigen wirken.

Zwischen diesen Aussagen besteht jedoch ein entscheidender Unterschied:

„Ich lehne die Politik der israelischen Regierung ab.“

und

„Der Staat Israel muss verschwinden.“

Das Erste ist Regierungskritik.

Das Zweite richtet sich gegen die Staatlichkeit und nationale Selbstbestimmung des jüdischen Volkes.

Wird die Forderung nach Israels Beseitigung mit Gewalt, Terror, Vertreibung oder der Unterstützung bewaffneter Organisationen verbunden, handelt es sich nicht mehr um eine gewöhnliche politische Meinungsverschiedenheit.

Die Hamas formulierte in ihrer Charta von 1988 ausdrücklich das Ziel, Israel zu beseitigen.

Auch ihr Grundsatzpapier von 2017 erkennt Israel nicht an. Es akzeptiert einen palästinensischen Staat entlang der Linien von 1967 lediglich als mögliche nationale Konsensformel und hält zugleich am Anspruch auf ganz Palästina „vom Fluss bis zum Meer“ fest.

Die Behauptung „Staaten haben kein Existenzrecht“ dient deshalb in diesem Zusammenhang häufig als sprachliche Verpackung für eine wesentlich deutlichere Forderung:

Israel soll als jüdischer Staat verschwinden.

🕯️ Wann wird die Leugnung antisemitisch?

Die IHRA-Arbeitsdefinition nennt die Verweigerung des Rechts des jüdischen Volkes auf Selbstbestimmung als mögliches Beispiel für Antisemitismus.

Wichtig: Die Arbeitsdefinition ist kein Strafgesetz. Auch ist nicht jede Kritik am Zionismus oder an israelischer Politik automatisch antisemitisch.

Die IHRA stellt ausdrücklich klar, dass Kritik an Israel, die mit Kritik an anderen Staaten vergleichbar ist, nicht als antisemitisch gilt.

Wer aber ausschließlich dem jüdischen Volk das Recht auf nationale Selbstbestimmung abspricht, während er es anderen Völkern zugesteht, legt einen doppelten Maßstab an.

Der konkrete Zusammenhang bleibt entscheidend. Eine theoretische Debatte über Staaten und Staatsbegriffe ist etwas anderes als der Jubel über Massaker, die Unterstützung einer Terrororganisation oder der Aufruf zur gewaltsamen Beseitigung Israels.

🚔 Der hessische Gesetzentwurf

Der Entwurf mit der Bundesrats-Drucksachennummer 227/26 soll § 130 des Strafgesetzbuches ergänzen.

Erfasst werden soll, wer öffentlich oder in einer Versammlung das Existenzrecht Israels leugnet oder zu seiner Beseitigung aufruft, sofern dies geeignet ist, die Bereitschaft zu antisemitischen Gewalt- oder Willkürmaßnahmen zu fördern.

Diese Einschränkung ist wesentlich.

Es geht nicht um ein allgemeines Verbot von Israelkritik. Auch wissenschaftliche, historische oder staatsrechtliche Debatten sollen nicht pauschal kriminalisiert werden.

Zugleich greift der Entwurf in die Meinungsfreiheit ein und muss deshalb klar, bestimmt und verhältnismäßig formuliert sein.

Das Bundesverfassungsgericht hat bisher nicht entschieden, ob eine solche Regelung in dieser Form zulässig ist.

Man kann daher das politische Ziel unterstützen und die konkrete juristische Ausgestaltung trotzdem kritisch prüfen.

Ein Rechtsstaat wird schließlich nicht dadurch stabiler, dass man verfassungsrechtliche Fragen mit guter Absicht überklebt.

🇩🇪 Deutschlands besondere Verantwortung

Deutschland ist bei dieser Frage kein neutraler Beobachter.

Der nationalsozialistische deutsche Staat organisierte die Entrechtung, Verfolgung, Deportation und Ermordung von etwa sechs Millionen europäischen Juden.

Nach Auschwitz kann Deutschland gegenüber der Bedrohung jüdischen Lebens und der gewaltsamen Beseitigung des jüdischen Staates nicht gleichgültig bleiben.

Angela Merkel erklärte am 18. März 2008 vor der Knesset, die historische Verantwortung Deutschlands für die Sicherheit Israels sei Teil der deutschen Staatsräson.

Staatsräson ist keine unmittelbar einklagbare Rechtsnorm. Sie ist eine grundlegende politische Leitlinie.

Sie bedeutet nicht, dass jede israelische Regierung recht hat, Israel außerhalb des Völkerrechts steht oder Deutschland jede politische und militärische Entscheidung Israels unterstützen muss.

Sie bedeutet aber, dass Deutschland die Sicherheit des jüdischen Staates nicht als beliebige Verhandlungsmasse behandeln darf.

🎯 Der entscheidende Punkt

Israel genießt kein Sonderrecht.

Israel besitzt dieselben völkerrechtlichen Schutzrechte wie jeder andere souveräne Staat: Souveränität, politische Unabhängigkeit, territoriale Unversehrtheit und das Recht auf Selbstverteidigung bei einem bewaffneten Angriff.

Wer Israel kritisiert, übt politische Meinungsfreiheit aus.

Wer jedoch seine gewaltsame Beseitigung fordert oder ausschließlich dem jüdischen Volk das Recht auf nationale Selbstbestimmung abspricht, führt keine neutrale Debatte über Staatsrecht.

Er stellt das Recht des jüdischen Volkes infrage, in einem eigenen Staat sicher und selbstbestimmt zu leben.

Nach der Geschichte, die Deutschland zu verantworten hat, darf die Forderung nach der gewaltsamen Beseitigung Israels nicht als harmlose politische Folklore behandelt werden.


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