Der MDR-Staatsvertrag, der Rundfunkbeitrag und weitere medienrechtliche Staatsverträge stehen im Zentrum der AfD-Pläne in Sachsen-Anhalt. Im Fall einer Regierungsübernahme will die Partei Verträge kündigen, den Rundfunkbeitrag abschaffen und den öffentlich-rechtlichen Rundfunk deutlich verkleinern. Rechtlich ist davon einiges möglich. Nur funktioniert es weder sofort noch über einen einzigen Vertrag. Eine Kündigung des MDR-Staatsvertrags würde den MDR nicht automatisch auflösen, und auch der Rundfunkbeitrag wäre damit nicht automatisch verschwunden.
Die Jüdische Allgemeine hat am 3. September 2026 die Frage aufgegriffen, welche Möglichkeiten eine AfD-geführte Landesregierung in Sachsen-Anhalt hätte. Der Grundbefund stimmt: Das Land besitzt bei der Rundfunkordnung erheblichen Handlungsspielraum, ist dabei aber an Staatsverträge, Kündigungsfristen, den Landtag und das Grundgesetz gebunden. Bei einem Punkt lohnt sich jedoch eine genauere juristische Trennung. Politischer Reformdruck durch eine Kündigung ist nicht automatisch rechtsmissbräuchlich. Das zeigt bereits ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 1980.
Was die AfD tatsächlich angekündigt hat
Im Regierungsprogramm zur Landtagswahl 2026 fordert die AfD Sachsen-Anhalt die Kündigung rundfunkbezogener Staatsverträge und eine Reduzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks auf einen sogenannten Grundfunk. Auch die Bundeszentrale für politische Bildung fasst das Programm entsprechend zusammen. Der MDR berichtet zudem über das angekündigte 100-Tage-Programm, nach dem die Kündigungen als frühe Maßnahme einer neuen Regierung genutzt werden sollen, um Reformdruck zu erzeugen.
Der Begriff „die Rundfunkstaatsverträge“ klingt dabei einfacher, als die Rechtslage ist. Einen einzigen Vertrag, dessen Kündigung den öffentlich-rechtlichen Rundfunk, den MDR und den Rundfunkbeitrag gleichzeitig beendet, gibt es nicht.

Ein Vertrag ist nicht das ganze Rundfunksystem
Für Sachsen-Anhalt sind mehrere voneinander getrennte Regelwerke relevant. Der Medienstaatsvertrag regelt wesentliche Teile der Rundfunk- und Medienordnung aller Länder. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag regelt die Erhebung des Rundfunkbeitrags. Der Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag betrifft die Finanzierung. Der MDR-Staatsvertrag wiederum regelt die gemeinsame Rundfunkanstalt von Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen.
Wer nur einen dieser Verträge kündigt, löst deshalb nicht automatisch die Rechtsfolgen der anderen Verträge aus. Das ist der erste entscheidende Punkt des Faktenchecks.
Faktencheck 1: Kann ein Ministerpräsident allein kündigen?
Nein. Seit dem 12. Mai 2026 gilt in Sachsen-Anhalt eine geänderte Verfassung. Artikel 69 Absatz 2 bestimmt nun ausdrücklich, dass sowohl der Abschluss als auch die Kündigung von Staatsverträgen der Zustimmung des Landtags bedürfen.
Der Landtag von Sachsen-Anhalt beschloss die Änderung am 23. April 2026 mit der für eine Verfassungsänderung notwendigen Zweidrittelmehrheit. Zuvor war nur der Abschluss von Staatsverträgen ausdrücklich an die parlamentarische Zustimmung gebunden.
Ein Ministerpräsident könnte einen Ausstieg daher nicht allein wirksam durchsetzen. Eine Regierung benötigt einen zustimmenden Landtag. Besäße die AfD nach der Landtagswahl selbst eine absolute Mehrheit der Sitze, könnte sie diese parlamentarische Hürde grundsätzlich aus eigener Kraft überwinden.
Faktencheck 2: Führt die Kündigung des MDR-Staatsvertrags zur Abschaffung des MDR?
Nein, jedenfalls nicht allein.
Die maßgebliche Regel steht in Paragraf 42 des MDR-Staatsvertrags. Jedes der drei beteiligten Länder kann den Vertrag zum Ende eines Kalenderjahres mit einer Frist von zwei Jahren kündigen. Schließt sich innerhalb von drei Monaten kein zweites Land an, bleibt der Staatsvertrag zwischen den beiden anderen Ländern in Kraft.
Erst wenn zwei Länder kündigen, tritt der MDR-Staatsvertrag außer Kraft und der MDR wird als Rundfunkanstalt aufgelöst.
Eine Kündigung Sachsen-Anhalts allein würde den MDR deshalb nicht beseitigen. Der Sender könnte als gemeinsame Anstalt Sachsens und Thüringens fortbestehen. Sachsen-Anhalt würde nach Ablauf der Kündigungsfrist aus dem Vertragsverbund ausscheiden.
Auch der Zeitpunkt ist wichtig. Würde eine neue Landesregierung nach der Wahl im September 2026 die notwendige Zustimmung des Landtags erhalten und noch bis zum 31. Dezember 2026 kündigen, könnte der Austritt wegen der zweijährigen Frist frühestens zum 31. Dezember 2028 wirksam werden. Praktisch würde Sachsen-Anhalt ab dem 1. Januar 2029 nicht mehr zum MDR-Staatsvertrag gehören.
Faktencheck 3: Verschwindet dann der Rundfunkbeitrag?
Nein. Die Kündigung des MDR-Staatsvertrags beendet den Rundfunkbeitrag nicht.
Die Beitragspflicht beruht auf dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag. Dieser Vertrag besitzt eine eigene Kündigungsklausel. Ein Land kann ihn mit einer Frist von einem Jahr zu bestimmten Jahresenden kündigen. Die möglichen Termine liegen seit 2020 jeweils zwei Jahre auseinander.
Für eine nach der Landtagswahl im September 2026 gebildete Regierung ist der Termin 31. Dezember 2026 bereits nicht mehr erreichbar, weil die einjährige Kündigungsfrist dafür Ende 2025 abgelaufen ist. Der nächste reguläre Kündigungstermin wäre der 31. Dezember 2028.
Ähnlich sieht es beim Medienstaatsvertrag aus. Auch dort gilt eine einjährige Kündigungsfrist mit Kündigungsterminen im Zweijahresrhythmus. Paragraf 116 erlaubt einem Land außerdem, bei einer Kündigung des Medienstaatsvertrags gleichzeitig den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag und den Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag zum selben Zeitpunkt zu kündigen.
Das bedeutet: Eine neue Regierung könnte die politischen und parlamentarischen Schritte für einen Ausstieg sehr schnell einleiten. Die rechtliche Wirkung ließe sich aber nicht auf den ersten Regierungstag vorziehen.

Vier Verträge, vier unterschiedliche Funktionen
| Vertrag | Worum geht es? | Frist bei einer neuen Regierung ab Herbst 2026 | Folge einer Kündigung Sachsen-Anhalts |
|---|---|---|---|
| MDR-Staatsvertrag | Organisation des MDR in Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen | Zwei Jahre zum Jahresende. Bei Kündigung bis Ende 2026 frühestens zum 31. Dezember 2028. | Sachsen-Anhalt scheidet aus. Der MDR kann zwischen Sachsen und Thüringen fortbestehen. |
| Medienstaatsvertrag | Grundordnung für Rundfunk, Telemedien, Plattformen und weitere Medienangebote | Ein Jahr zum vorgesehenen Kündigungstermin. Nach der Wahl 2026 regulär nächster erreichbarer Termin: 31. Dezember 2028. | Der Vertrag bleibt zwischen den übrigen Ländern bestehen. |
| Rundfunkbeitragsstaatsvertrag | Erhebung des Rundfunkbeitrags | Ein Jahr zum vorgesehenen Kündigungstermin. Nach der Wahl 2026 regulär nächster erreichbarer Termin: 31. Dezember 2028. | Der Beitrag entfällt nicht bundesweit. Die übrigen Länder bleiben gebunden. |
| Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag | Finanzierungsregeln des öffentlich-rechtlichen Rundfunks | Eigene Kündigungsregeln mit Jahresfrist und Zweijahresrhythmus. | Die Finanzierungsordnung der übrigen Länder bleibt bestehen. |
Die Tabelle zeigt, warum die politische Formel „Staatsverträge kündigen“ zwar eingängig, juristisch aber ungenau ist. Je nachdem, welcher Vertrag gemeint ist, ändern sich Frist, Adressat und Rechtsfolge.
Faktencheck 4: Kann Sachsen-Anhalt danach einfach gar keinen öffentlich-rechtlichen Rundfunk mehr haben?
So einfach ist es nicht.
Das Grundgesetz schreibt weder den Namen MDR noch seine heutige Organisationsform oder die heutige Zahl von Programmen fest. Die Rundfunkfreiheit aus Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes verlangt aber eine Rundfunkordnung, die freie und vielfältige Meinungsbildung gewährleistet.
Das Bundesverfassungsgericht stellte 2021 für das bestehende duale Rundfunksystem klar, dass die Länder eine funktionsgerechte Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gewährleisten müssen. Das Gericht spricht außerdem von einer Bestands- und Entwicklungsgarantie, die den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in die Lage versetzen soll, seinen Funktionsauftrag zu erfüllen.
Daraus folgt nicht, dass jede heutige Sendung, jede Struktur und jede Landesrundfunkanstalt unveränderlich wäre. Der Gesetzgeber besitzt Gestaltungsspielraum. Ein Land kann seine Rundfunkordnung verändern und auch eine andere Anstaltsstruktur schaffen. Eine rechtliche Leerstelle, in der die Anforderungen der Rundfunkfreiheit schlicht ignoriert werden, wäre aber mit der bisherigen Verfassungsrechtsprechung kaum vereinbar.
Auch ein älteres Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zum damaligen NDR zeigt die Richtung. Scheidet ein Land aus einem Mehrländer-Staatsvertrag aus, verliert die bisherige Rundfunkanstalt dort ihre staatsvertragliche Rechtsgrundlage. Das betroffene Land muss anschließend selbst eine tragfähige neue Ordnung schaffen.
Faktencheck 5: Ist ein kleinerer „Grundfunk“ automatisch verfassungswidrig?
Nein, diese Aussage wäre zu pauschal.
Das Bundesverfassungsgericht schützt die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, nicht jede einzelne heutige Organisationsentscheidung. Wie weit ein Land Angebote reduzieren, Strukturen verändern oder Finanzierungswege neu ordnen darf, hängt deshalb von der konkreten gesetzlichen Ausgestaltung ab.
Ein deutlich kleineres Angebot wäre nicht allein deshalb verfassungswidrig, weil es kleiner ist. Problematisch würde es, wenn der öffentlich-rechtliche Rundfunk seinen verfassungsrechtlich geschützten Funktionsauftrag nicht mehr erfüllen könnte, finanziell ausgehungert oder politisch kontrolliert würde.
Die Verfassung garantiert nicht den MDR in seiner heutigen Form. Sie setzt aber Grenzen dafür, wie eine Landesregierung die Rundfunkordnung umbauen darf. Entscheidend ist nicht die Größe eines Senders allein, sondern ob Vielfalt, Funktionsfähigkeit, Finanzierung und Staatsferne weiterhin gewährleistet sind.
Faktencheck 6: Ist „Reformdruck“ durch eine Kündigung automatisch rechtsmissbräuchlich?
Nein. Genau hier ist die Rechtslage differenzierter, als manche aktuelle Darstellungen vermuten lassen.
Die Jüdische Allgemeine verweist auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und schreibt, eine Kündigung dürfe nicht rechtsmissbräuchlich genutzt werden. Problematisch könne es werden, wenn damit die Rundfunkfreiheit beeinträchtigt oder der öffentlich-rechtliche Rundfunk gezielt geschwächt werde. Als allgemeine verfassungsrechtliche Warnung ist das nachvollziehbar. Daraus folgt aber nicht, dass bereits die politische Absicht, mit einer Kündigung Reformdruck zu erzeugen, die Kündigung unwirksam macht.
Das Bundesverwaltungsgericht entschied am 28. Mai 1980 über die Kündigung des damaligen NDR-Staatsvertrags durch Schleswig-Holstein. Die Landesregierung hatte die Kündigung ausdrücklich damit begründet, eine Reform des NDR herbeiführen zu wollen. Es ging unter anderem um Programmvielfalt, Ausgewogenheit, die Berücksichtigung gesellschaftlicher Gruppen und einen sparsameren Umgang mit Gebühren.
Das Gericht erklärte die Kündigung nicht schon wegen dieser Reformabsicht für unwirksam. Im Gegenteil: Es stellte fest, dass Schleswig-Holstein wirksam aus dem Vertragsverbund ausscheiden konnte und der Vertrag zwischen Hamburg und Niedersachsen fortbestand.
Das ist für die heutige Debatte relevant. Eine Kündigung kann ein politisches Instrument zur Neuverhandlung eines Staatsvertrags sein. Rechtswidrig wird sie nicht allein deshalb, weil sie Druck erzeugt.
Die entscheidende Grenze liegt an anderer Stelle: Eine Regierung darf die Rundfunkordnung nicht benutzen, um Berichterstattung parteipolitisch zu steuern, unliebsame journalistische Inhalte zu sanktionieren oder einen Sender unter staatliche Kontrolle zu bringen.

Staatsferne ist die deutlichere verfassungsrechtliche Grenze
Hier ist die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts klar.
Im ZDF-Urteil vom 25. März 2014 bezeichnete das Gericht die Verhinderung politischer Instrumentalisierung als Kern der Rundfunkfreiheit. Staatliche und staatsnahe Akteure dürfen die Aufsichtsgremien nicht so dominieren, dass sie Berichterstattung zur Durchsetzung eigener politischer oder parteipolitischer Interessen beeinflussen können.
Das gilt unabhängig davon, welche Partei regiert.
Eine Landesregierung darf den öffentlich-rechtlichen Rundfunk kritisieren. Sie darf Reformen verlangen, Strukturen verändern und im Rahmen der Verträge auch kündigen. Sie darf daraus aber keinen Regierungssender machen.
Der Faktencheck in einem Satz
ℹ️ Faktencheck
Sachsen-Anhalt kann rundfunkbezogene Staatsverträge grundsätzlich kündigen. Seit Mai 2026 braucht die Landesregierung dafür die Zustimmung des Landtags. Eine Kündigung Sachsen-Anhalts allein löst den MDR nicht auf. Der Rundfunkbeitrag endet dadurch ebenfalls nicht automatisch. Mehrere Verträge müssten getrennt gekündigt werden, ihre Fristen eingehalten und anschließend eine neue verfassungskonforme Rundfunkordnung geschaffen werden.
Was eine absolute Mehrheit tatsächlich verändern würde
Eine absolute Mehrheit der AfD im Landtag würde die rechtliche Lage nicht außer Kraft setzen, aber die politische Durchsetzungskraft der Partei erheblich erhöhen. Sie könnte die seit Mai vorgeschriebene parlamentarische Zustimmung zu Staatsvertragskündigungen aus eigener Kraft herbeiführen und anschließend Neuverhandlungen oder einen landeseigenen Umbau der Rundfunkordnung anstoßen.
Andere Länder könnte Sachsen-Anhalt damit nicht zum Ausstieg zwingen. Sachsen und Thüringen könnten den MDR fortführen. Auch bundesweit blieben Medienstaatsvertrag und Rundfunkbeitrag in den übrigen Ländern bestehen.
Ebenso wenig könnte eine Landesmehrheit die Rundfunkfreiheit oder die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts durch einfachen Parlamentsbeschluss beseitigen. Jede neue Rundfunkordnung wäre gerichtlich überprüfbar. Der MDR hat bereits angekündigt, gegen eine mögliche Kündigung des MDR-Staatsvertrags durch eine neue Landesregierung juristisch vorzugehen.
Die richtige Antwort liegt deshalb zwischen den politischen Extremen: Eine AfD-Regierung mit eigener Landtagsmehrheit könnte die Rundfunkordnung Sachsen-Anhalts erheblich verändern und bestehende Staatsverträge kündigen. Sie könnte aber weder den MDR noch den Rundfunkbeitrag mit einem einzigen Beschluss sofort abschaffen. Und „Reformdruck“ ist nicht automatisch verfassungswidrig. Entscheidend ist, was nach der Kündigung geschaffen wird und ob Rundfunkfreiheit, Finanzierung und Staatsferne gewahrt bleiben.
ℹ️ Faktenbasis und Primärquellen zum Artikel 📑
▶️ Landtag Sachsen-Anhalt:
Novellierte Regeln für den Parlamentsbetrieb, 23. April 2026
Dokumentiert die Parlamentsreform 2026 und den neuen Parlamentsvorbehalt bei der Kündigung von Staatsverträgen.
▶️ Sächsische Staatskanzlei / REVOSax:
Staatsvertrag über den Mitteldeutschen Rundfunk, Paragraf 42
Regelt Kündigungsfrist, Anschlusskündigung und Fortbestand des MDR-Staatsvertrags zwischen den übrigen Ländern.
▶️ Medienstaatsvertrag:
Paragraf 116 MStV, Kündigung
Regelt die Kündigung des Medienstaatsvertrags sowie die Möglichkeit, Rundfunkbeitrags- und Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag gleichzeitig zu kündigen.
▶️ Rundfunkbeitragsstaatsvertrag:
Paragraf 15, Vertragsdauer und Kündigung
Regelt Kündigungsfrist und Kündigungstermine des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags.
▶️ Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag:
Paragraf 17, Vertragsdauer und Kündigung
Regelt die Kündigung des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrags.
▶️ Bundesverfassungsgericht:
Beschluss vom 20. Juli 2021, Rundfunkfinanzierung
Zur funktionsgerechten Finanzierung, Bestands- und Entwicklungsgarantie sowie Mitverantwortung der Länder.
▶️ Bundesverfassungsgericht:
Urteil vom 25. März 2014, ZDF-Staatsvertrag
Grundsatzentscheidung zur Staatsferne und zur Verhinderung politischer Instrumentalisierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks.
▶️ Bundesverwaltungsgericht:
Urteil vom 28. Mai 1980, BVerwG 7 A 2.79
Historische Grundsatzentscheidung zur Kündigung des NDR-Staatsvertrags und zum Ausscheiden eines Landes aus einer Mehrländer-Rundfunkanstalt.
▶️ Bundeszentrale für politische Bildung:
AfD zur Landtagswahl Sachsen-Anhalt 2026
Zusammenfassung zentraler Programmpunkte einschließlich der Forderung nach einem reduzierten Grundfunk.
▶️ Jüdische Allgemeine:
Kann die AfD Staatsverträge zu Medienthemen kündigen?
Ausgangspunkt der Recherche und aktueller Überblick vom 3. September 2026.
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