Ausgerechnet am 7. Oktober will das Palästinakomitee Stuttgart auf dem Schlossplatz gegen Israel demonstrieren. Auf seiner eigenen Website bewirbt das Komitee die Veranstaltung als „Demonstration zum Tag des Genozids“ und ruft zum Boykott Israels auf. Dass der 7. Oktober der Jahrestag des Hamas-Massakers von 2023 ist, verschwindet aus dieser Erzählung.
Am 7. Oktober 2023 überfielen Hamas und weitere Terrorgruppen Israel. Rund 1.200 Menschen wurden getötet, 251 Menschen als Geiseln nach Gaza verschleppt. Drei Jahre später nutzt das Palästinakomitee genau dieses Datum für seine Demonstration. In der eigenen Ankündigung bezeichnet es den 7. Oktober 2026 ausdrücklich als den dritten Jahrestag, an dem Israel mit dem „Genozid“ begonnen habe. Im Demonstrationsaufruf ist von „Genozid“, „ethnischer Säuberung“ und israelischen „Kriegsverbrechern“ die Rede. Auf dem dazu veröffentlichten Flyer steht wörtlich: „Boykottiert den zionistischen Staat Israel!“

Palästinakomitee Stuttgart: Warum die Stadt den Verein verlinkt
Brisant wird die Sache durch die offizielle Website der Landeshauptstadt Stuttgart. Dort befindet sich weiterhin ein Eintrag des Palästinakomitees Stuttgart e.V. mit Anschrift, E-Mail-Adresse und einem direkten Link auf die Website des Vereins. Genau dort wird die Demonstration für den 7. Oktober beworben.
Die Stadt versieht den Eintrag mit einem Haftungsausschluss. Sie stellt ausdrücklich klar, dass es sich um keine Einrichtung der Stadt Stuttgart handelt und dass der Betreiber für seine Inhalte verantwortlich ist. Damit behauptet Stuttgart selbst keine politische Nähe zum Palästinakomitee.
Der Hinweis erzählt dem Besucher aber nur die halbe Geschichte. Er verschweigt sowohl den Rechtsstreit, durch den der Verein überhaupt auf die städtische Website gelangte, als auch die spätere Beobachtung durch den Verfassungsschutz.
Die Stadt hatte die Aufnahme des Palästinakomitees ursprünglich abgelehnt, weil der Verein die BDS-Kampagne unterstützt. Das Verwaltungsgericht Stuttgart gab dem Verein im April 2022 Recht und stellte fest, dass er nach der Gemeindeordnung Anspruch auf Aufnahme seiner Kontaktdaten hatte.
ℹ️ Die Stadt Stuttgart hat das Palästinakomitee nicht freiwillig als politischen Partner auf ihre Website aufgenommen. Der Eintrag geht auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart von 2022 zurück. Der heutige Haftungsausschluss weist darauf hin, dass das Palästinakomitee keine Einrichtung der Stadt ist.
Palästinakomitee Stuttgart seit 2024 im Blick des Verfassungsschutzes
Nur stammt dieses Urteil aus einer anderen Lage. Seit August 2024 beobachtet das Landesamt für Verfassungsschutz Baden-Württemberg das Palästinakomitee Stuttgart als Verdachtsfall. Die baden-württembergische Landesregierung bestätigt diesen Status in der Drucksache 17/10112.
Der Verfassungsschutz ordnet die Gruppe dem säkularen propalästinensischen Extremismus zu. Nach Darstellung der Landesregierung zielt das Palästinakomitee auf einen palästinensischen Staat im Gebiet des ehemaligen britischen Mandats Palästina, also einschließlich des heutigen Staatsgebiets Israels. In der Landtagsdrucksache werden zudem Äußerungen eines Vorstandsmitglieds dokumentiert, in denen die Parole „from the river to the sea“ verwendet wurde.
Das Palästinakomitee akzeptiert diese Einstufung nicht. Derselben Drucksache zufolge ist seit dem 1. Dezember 2025 eine Klage des Vereins gegen die Beobachtung als Verdachtsfall und gegen seine Nennung durch den Verfassungsschutz beim Verwaltungsgericht Stuttgart anhängig. Das gehört zur vollständigen Einordnung. Es ändert aber nichts am aktuellen Status: Das Landesamt beobachtet das Palästinakomitee weiterhin als Verdachtsfall.

Was Hessen und NRW für Stuttgart zeigen
📝 Ergänzung vom 11. September 2026
Dieser Abschnitt wurde nach einem Leserhinweis von Benjamin Weinthal ergänzt. Der Hinweis verwies auf Vereinsverbote gegen propalästinensische Organisationen in Hessen und Nordrhein-Westfalen und damit auf die Frage, welche vereinsrechtliche Bedeutung die Erkenntnisse über das Palästinakomitee Stuttgart haben könnten.
Am 18. August 2026 verbot das Hessische Innenministerium den Verein „Palästina e.V.“. Nach Angaben des Ministeriums richteten sich Zweck und Tätigkeit des Vereins gegen die verfassungsmäßige Ordnung und gegen den Gedanken der Völkerverständigung. Dem Verbot waren umfangreiche Ermittlungen vorausgegangen. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof sah nach Darstellung des Ministeriums hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für ein mögliches Verbot.
Hessen ist damit kein Einzelfall. Bereits am 16. Mai 2024 verbot das Innenministerium Nordrhein-Westfalen die Gruppierung „Palästina Solidarität Duisburg“. Das Ministerium begründete die Entscheidung unter anderem damit, dass sich die Organisation gegen den Gedanken der Völkerverständigung richte. Nach den damaligen Erkenntnissen solidarisierte sie sich mit dem palästinensischen Widerstand „in allen Formen“, wobei das Ministerium ausdrücklich auch den bewaffneten Kampf der Hamas gegen Israel nannte.
Für Stuttgart ist dieser Vergleich deshalb bemerkenswert, weil das Landesamt für Verfassungsschutz Baden-Württemberg über das Palästinakomitee bereits eine Formulierung verwendet, die unmittelbar an das Vereinsrecht erinnert. In seinem Verfassungsschutzbericht erklärt das Landesamt, die Aktivitäten des Palästinakomitees und weiterer beobachteter Gruppierungen richteten sich „gegen den Gedanken der Völkerverständigung und das friedliche Zusammenleben der Völker“.
Genau dieser Begriff findet sich in § 3 des Vereinsgesetzes. Danach kann ein Verein verboten werden, wenn seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder wenn er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet.
Das bedeutet nicht, dass aus der Beobachtung durch den Verfassungsschutz automatisch ein Vereinsverbot folgt. Verfassungsschutzrechtliche Beobachtung und vereinsrechtliches Verbot sind unterschiedliche Verfahren. Für ein Verbot muss die zuständige Behörde die gesetzlichen Voraussetzungen anhand der Zwecke und tatsächlichen Tätigkeit des Vereins eigenständig prüfen und feststellen.
Bemerkenswert bleibt dennoch: Das Innenministerium Baden-Württemberg nennt das öffentliche Vereinsrecht ausdrücklich als eigenen Aufgabenbereich. Dazu gehört nach der eigenen Beschreibung des Ministeriums auch das Verbot von Vereinen, deren Tätigkeiten oder Ziele sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richten.
Damit stellt sich für Baden-Württemberg eine konkrete Frage: Wird angesichts der Erkenntnisse des eigenen Verfassungsschutzes auch vereinsrechtlich geprüft, ob beim Palästinakomitee Stuttgart die Voraussetzungen des § 3 Vereinsgesetz erfüllt sein könnten? Aus den öffentlich zugänglichen Unterlagen geht bislang nicht hervor, ob ein solches Verbotsverfahren geführt wird.
Ein Standardhinweis reicht nicht mehr
Genau hier liegt der politische Widerspruch. Besucher der offiziellen Stuttgarter Website erfahren zwar, dass das Palästinakomitee keine städtische Einrichtung ist. Sie erfahren aber nicht, dass die Stadt dessen Aufnahme ursprünglich verweigerte, dass diese Aufnahme gerichtlich erzwungen wurde und dass der Verein inzwischen vom Verfassungsschutz beobachtet wird.
Dafür braucht es kein Vereinsverbot und keine Zensur. Stuttgart könnte schlicht offenlegen, was längst öffentlich bekannt ist: Der Eintrag beruht auf einer gerichtlichen Entscheidung, das Palästinakomitee Stuttgart wird seit 2024 vom Landesamt für Verfassungsschutz als Verdachtsfall beobachtet. Das wäre keine politische Bewertung durch die Stadt. Es wären überprüfbare Tatsachen.
Warum der 7. Oktober die eigentliche Provokation ist
Das Palästinakomitee hätte für seine Demonstration jeden anderen Tag wählen können. Es entscheidet sich für den 7. Oktober. Auf seiner eigenen Website erklärt das Komitee diesen Tag nicht zum Gedenktag für die Opfer des Hamas-Angriffs und die 251 Verschleppten. Stattdessen bezeichnet es ihn als Jahrestag des Beginns eines israelischen „Genozids“ und ruft zu einer Demonstration gegen Israel auf.
Stuttgart ist nicht Veranstalter der Demonstration. Aber eine Landeshauptstadt, die auf ihrer offiziellen Website auf eine inzwischen vom Verfassungsschutz beobachtete Organisation verlinkt, sollte ihren Bürgern den aktuellen Status dieser Organisation nicht vorenthalten. Ein Haftungsausschluss ersetzt keine Transparenz.
Besonders deutlich wird dieser Widerspruch am 7. Oktober. Eine vom Verfassungsschutz beobachtete Organisation nutzt den Jahrestag des Hamas-Massakers für eine Kampagne gegen Israel, während die offizielle Website der Stadt weiterhin zu ihr verlinkt, ohne die seit 2022 eingetretenen Entwicklungen auch nur zu erwähnen. Wer Antisemitismus ernst nimmt, sollte diesen Widerspruch nicht verwalten, sondern offen benennen.
ℹ️ Faktenbasis und Primärquellen zum Artikel 📑
▶️ Landeshauptstadt Stuttgart:
Palästinakomitee Stuttgart e.V. im städtischen Adressverzeichnis
Aktueller Eintrag mit direktem Link zum Palästinakomitee und Haftungsausschluss der Stadt.
▶️ Palästinakomitee Stuttgart:
PAKO-Infoblatt August 2026
Eigene Ankündigung der Demonstration am 7. Oktober 2026 auf dem Stuttgarter Schlossplatz und Darstellung des Datums als Beginn eines angeblichen Genozids.
▶️ Demonstrationsaufruf des Palästinakomitees:
Aufruf zur Demonstration am 7. Oktober 2026
Originalflyer und Demonstrationsaufruf des Palästinakomitees mit dem Boykottaufruf gegen Israel sowie weiteren Aussagen zur Demonstration.
▶️ Verwaltungsgericht Stuttgart:
Urteil zur Aufnahme des Palästinakomitees auf stuttgart.de
Pressemitteilung zum Urteil vom 21. April 2022, Az. 7 K 3169/21.
▶️ Landesamt für Verfassungsschutz Baden-Württemberg:
Verfassungsschutzbericht 2024
Hinweis auf die Beobachtung des Palästinakomitees Stuttgart als Verdachtsfall seit August 2024 sowie auf Aktivitäten gegen den Gedanken der Völkerverständigung.
▶️ Landtag Baden-Württemberg:
Drucksache 17/10112
Antwort der Landesregierung zur Beobachtung des Palästinakomitees, zu dessen politischer Zielvorstellung, dokumentierten Äußerungen und zur anhängigen Klage gegen die Beobachtung.
▶️ Hessisches Ministerium des Innern:
Vereinsverbot gegen „Palästina e.V.“ vom 18. August 2026
Das Ministerium begründet das Verbot mit Verstößen gegen die verfassungsmäßige Ordnung und den Gedanken der Völkerverständigung und erläutert das vorausgegangene vereinsrechtliche Verfahren.
▶️ Innenministerium Nordrhein-Westfalen:
Verbot von „Palästina Solidarität Duisburg“ vom 16. Mai 2024
Offizielle Begründung des Vereinsverbots unter anderem wegen einer Ausrichtung gegen den Gedanken der Völkerverständigung.
▶️ Bundesministerium der Justiz:
§ 3 Vereinsgesetz
Gesetzliche Voraussetzungen und Zuständigkeiten für Vereinsverbote.
▶️ Innenministerium Baden-Württemberg:
Öffentliches Vereinsrecht und Verfassungsschutz
Das Ministerium nennt Vereinsverbote bei Verstößen gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung ausdrücklich als eigenen Aufgabenbereich.
▶️ i24NEWS:
Germany bans Palestinian group over its pro-Hamas activities
Beitrag von Benjamin Weinthal vom 17. Mai 2024 zum Verbot von „Palästina Solidarität Duisburg“ und zum Palästinakomitee Stuttgart. Der Beitrag war Teil des Leserhinweises, auf dessen Grundlage die Ergänzung vom 11. September 2026 geprüft und erweitert wurde.
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